Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen („Verkaufsbedingungen“)
Model Odlew Jakub Cieśliczka
Unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen der Firma Model-Odlew JAKUB CIEŚLICZKA.
In diesen Verkaufsbedingungen ist die Firma Model – Odlew weiter Auftragsnehmer und der Kunde Besteller genannt.
1. Allgemeine Bestimmungen
1. 1 Geltungsbereich: Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich
diese Verkaufsbedingungen. Von diesen Verkaufsbedingungen oder
den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen – insbesondere in
Einkaufsbedingungen des Bestellers – sind für uns nur verbindlich, sofern sie von
uns schriftlich bestätigt wurden.
1.2. Unsere AVB sind von dem Besteller akzeptiert, wenn eine schriftliche Bestellung an Auftragsnehmer geschickt wurde. Der Auftragsnehmer behaltet sich das Recht auf die Modiffizierung der Auftragsbedingungen, nach dem Erhalt dieser von dem Bestellers vor.
1.3. Die Kaufbedingungen des Bestellers sind für den Auftragsnehmer nicht verbindlich, wenn diese den AV wiederstehen, auch dann wenn sie die Grundlage der Bestellung vom Bestellers sind, und der Auftragsnehmer ausdrücklich sich diesen nicht wiedergesetzt hat.
1.4. Der Vertrag wurde abgeschlossen, wenn der Auftragsnehmer die Bestellung bestätigt.
Der Auftragsnehmer ist verpflichtet in 3 Arbeitstagen nach dem Erhalt der Bestellung dem Besteller schriftlich den Auftrag zu bestätigen.
1.5. Der Lager des Auftragsnehmers befindet sich im Sitz der Firma in Cegielnia, ul. Targowa 7 42-244 Mstów (woj. Śląskie)
2. Vertragsgegenstand:
2.1 Vertragsgegenstand ist die Ware oder Dienstleistung, die im Bestellungsbestätigung genannt wurde.
3. der ausführliche Auftragsnehmerleistungsbereich:
3.1. Gemäss der Auftragssbestätigung
4. die Termine der Auftragsnehmerleistung
4.1.Gemäss der Auftragssbestätigung
5. Ort der Auftragnehmerleistung
5.1 Wenn es anders nicht festgestellt wurde, bleibt diese Ort der Lager des Auftragsnehmers.
6. Preis
6.1. Der Verkauf des Vertragsgegenstandes folgt:
-nach dem Preis der bestellten Produkte und wurde nach dem Gewicht mit Abweichung +/- 10% des Gesamtgewichtes in PLN/KG oder EURO/KG oder USD/KG berechnet
oder
-nach dem Preis und wurde nach dem Stückzahl unter Vorbehalt der Abweichung +/- 10% der von dem Bestellers beauftragten Gesamtmenge berechnet
6.2. In Sonderfallen, die vom Auftragsnehmer unabhängig sind, vorbehaltet sich der Auftragsnehmer das Recht auf Änderung des Preises im Einveständniss mit dem Besteller. Dazu verlangt man eine Schriftform.
7.Zahlung:
7.1. Im Falle wenn die Ware teilweise geliefert wurde, bekommt der Besteller die nächsten Warenposten nicht, befor die auffallende Rechung nicht bezahlt wurde.
7.2. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Förderungen aufrechnen. Wenn die bisherigen Zahlungen nicht rechtzeitigt realisiert wurden, sind wir berechtigt die Ware nicht zu liefern.
7.3. Bei Verzug werden Zinsen in gesetzlicher Höhe über dem jeweils gültigen Basiszinssatz fällig.
Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn der Besteller einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
8. Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt:
8.1. Wenn die bestellte Ware im Lager zur Verfügung des Bestellers steht und die Lieferung ex works aus dem Lager des Auftragsnehmers vereinbart wurde, so ubernimmt der Besteller das Risiko der Beschädigung oder Verlust mit dem Datum der Übergabe der Ware an den Besteller.
8.2. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über.
8.3. Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Bis zu dieser Zeit hat der Besteller kein Recht auf die Übergabe der Ware, auf die Eigentum vorbehaltet wurde.
9. Auftragsvollziehung:
Als Datum der Auftragsvollziehung von dem Auftragsnehmer nimmt man den Tag, an dem die bestellte Ware dem Besteller zur Verfügung steht, unter Vorbehalt Pkt. 9.3.
Der Besteller verpflichtet sich zur terminfristigen Abnahme der bestellten Ware. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert, und der Auftragsnehmer stellt die Rechnung aus. Die Lagerkosten, die auf den Besteller ubergehen betragen 5% monatlich der Gesamtwert der bestellten Ware.
Wenn der Auftragsnehmer sich die Ware auf den Lager des Bestellers anzuliefern verpflichtet, als Datum der Auftragsvollziehung nimmt man den Tag an dem der Auftragsnehmer die Ware in den Lager des Bestellers angeliefert hat, auch wenn der Besteller die Ware zurückgewiesen hat.
Wenn der Auftragsnehmer die Ware an den Besteller geliefert hat, und der Besteller hat die Ware zurückgewiesen, wurdem dem Besteller die Zusatzkosten der Tarnsport zugerechnet, und weiter wir die Liefeung gem. Pkt 9.2 realisiert.
10. Mängel- Reklamationen
Die Reklamationserklärung, gibt dem Besteller kein Recht auf die Nichtzahlung der Rechnung.
Die Reklamationen verlangen schriftlicher Form, unverzüglich nach Empfang der Ware und nicht später als:
-innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware wenn die Mängel auf der Gewichtabweichung oder äusseren Beschädignungen beruhen -unter Vorbehalt der Reklamationsverlust.
-innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Ware, bei versteckten Mängeln- unter Vorbehalt der Reklamationsverlust.
Werden Teile nach erfolgter Bearbeitung trotz erkennbarer Fehler weitervarbeitet übernehmen wir keine Haftung.
10.4. Die hergestellte Ware wird von uns erst ausgeliefert, nachdem der Besteller die erförderlichen Erstmusterfreigaben vorgelegt hat. Liefern wir ausnahmesweise auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers Teile ohne eine vorherige Erstmusterfreigabe, übernehmen wir keine Haftung für eventuelle Fehler und deren Folgekosten, die trotz der gießereiüblichen Prüfungen vor Lieferung nicht erkannt werden konnten.
10.5. Die Verantwortung des Auftragsnehmers beschränkt sich nur auf die Mangelbeschädigung oder Neuherstellung der bestellten Ware.
Wenn die Mängel aufgetreten sind, so ist der Besteller verpflichtet die Ware dem Auftragsnehmer auf eigene Kosten zu liefern oder die Ware dem Auftragsnehmer zur Verfügung zu stellen, damit er die Möglichkeit hat die Mängel zu entfernen. Den Termin und die technischen Bedingungen- Stelle mit technischen Anlagen, vereinbart man schriftlich.
10.6. Die Haftung des Auftragsnehmers beschränkt sich maximal auf die Gesamtkosten der Rohteile oder auf 20% des Gesamtwertes der bestellten Ware, wenn diese von dem Auftragsnehmer repariert wurde.
10.7. Die Haftung für die Ware betrifft keine Transportbeschädigungen und Lagerbeschädigungen der Ware
11.Sanktionen
Wenn der Besteller von dem Auftrag zurückgetreren hat, ist er verpflichtet den vereinbarten Preis an den Auftragsnehmer zu zahlen. In solchem Fall kann man jedoch die Kosten der nicht beendigten Arbeiten abrechnen. Die Abtretung des Bestellers vom Vertrag bedeutet , dass der Auftragsnehmer den Eigentumsrecht der Ware hat.
Der Besteller ist Verpflichtet die Strafe in der Hohe von 10% des Nettopreises an den Auftragsnehmer zu zahlen, wenn es die Umstände aufgetreten sind, für die der Besteller verantwortlich ist . Die Strafe ist innerhalb von 7 Tagen auffällig, ohne Sonderaufförderung.Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns liegt nur dann auch ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklärt haben.
Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn der Besteller einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Der Auftragsnehmer kann den Termin der Realisierung der Ware verschieben wenn:
- der Besteller die auffälligen Rechungen oder Vorzahlungen trotzt der früheren Vereinbarung nicht bezahlt hat, oder wenn die Unterlagen Montageelemente, Modelle und andere nicht zugestellt hat. Termin der Realisierung der Bestellung wurde um diese Zeit verlängert, ausser der höheren Gewalt /Art 12/
12.Höhere Gewalt:
(1) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine sich ihr anschließende angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhergesehene Umstände, insbesondere aber nicht nur z.B. Betriebsstörungen, Ausschuss und Nachbehandlung gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür führen wir. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem unserer Unterlieferanten eintreten. I n den in (1) genannten Fällen stehen dem Besteller weder Schadenersatzansprüche noch Rücktrittsrechte zu.
Andere Bestimmungen:
13.1. Ohne ausdrückliche Genehmigung von der Seite des Auftragsnehmers können von der Rechnung keine Abzüge abgerechnet werden, auch als Schadenersatz.
13.2. Wenn der Besteller die Änderungen in der Konstruktion, Stoff oder Mengen eingeführt hat, hat der Auftragsnehmer Recht auf die Auftragsänderungen- vor allem Preis-, und Terminänderungen. Das verlang eine Schriftform unter ungültigkeitsvorbehalt.
13.3 Wenn der Besteller eigene Modelle zugestellt hat, so läuft der Termin der Lieferung der bestellten Ware erst seit dem Datum des Eingehens der in gutem technischen Zustand Modelle auf den Lager des Auftragsnehmers. Der Auftragsnehmer behaltet sich das Recht auf die Verbesserung der Modelle, wenn diese in schlechtem Zustand sind, auf Kosten des Bestellers nach früheren Bestätigung mit dem Besteller.
13.4. Wenn innerhalb von 6 Monaten der Modell nicht verwendet wurde, es kommen keine Aufträge, so wird der Besteller mit den Lagerkosten in der Höhe von 12 PLN netto/pro Quadratmeter belastet.
13.5 Im Falle wenn die Modelle als Eigentum des Bestellers innerhalb von 24 Monaten seit dem Verkaufsdatum der Ware, die auf Basis dieser Modelle produziert wurde, nicht verwendet waren, hat der Auftrasnhehmer Recht diese auf den Schrott abzugeben. Der Besteller wurde aber 30 Tagen vor der Zerschrottung infrormiert und hat Möglichkeit in dieser Zeit die Modelle abzuholen.
Endbestimmungen:
14.1 Der Besteller verpflichten den Auftragsgeber zur Ausstellung der Rechnung ohne Unterschrift des Bestellers.
14.2. Alle Änderungen verlangen eine Schriftform.
14.3. Wir ermächtigen den Besteller, alle an uns abgetretenen Ansprüche gegen Dritte im eigenen Namen geltend zu machen und alle abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung gegenüber den Dritten offen zu legen, uns alle für die Geltendmachung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wir werden die Offenlegung nicht verlangen und die Ansprüche gegenüber den Dritten nicht selbst geltend machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
14.4. Gerichtsstand: der Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma;
14.5. Anwendbares Recht: Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller
und uns gilt das Sachrecht der Republik Polen